a) Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Rz. 60
Im Unterschied zu anderen europäischen Staaten kennt das GG Regelungen über den Schutz von Sonn- und Feiertagen. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV legt insoweit fest, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage "als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt sind.
Rz. 61
§ 9 ArbZG bestimmt daher, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Dieses Verbot gilt grundsätzlich für sämtliche Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen. Verboten sind insbesondere auch Beschäftigung in Form der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft.
Das gesetzliche Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist allein an den Arbeitgeber gerichtet. Er darf auch eine freiwillig angebotene Arbeit des Arbeitnehmers nicht annehmen, da ein Arbeitnehmer auf den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz nicht wirksam verzichten kann. Eine unzulässige Beschäftigung liegt somit selbst dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Betätigung des Arbeitnehmers für Zwecke des Betriebs zulässt oder sie duldet, anstatt sie zu verhindern.
b) Ausnahmen
Rz. 62
§ 10 Abs. 1 ArbZG führt explizit eine Reihe von Beschäftigungsbereichen und Tätigkeiten auf, bei denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Diese betreffen insbesondere Tätigkeiten der Daseinsvorsorge (z.B. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenpflege und Betreuung, Energie- und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung).
Die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung von Arbeitnehmern nach § 10 ArbZG ist nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Der Arbeitgeber hat im Einzelfall selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände vorliegen und ob, bzw. in welchem Umfang Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist. Er trägt daher nicht nur das Risiko, dass die Behörde unzulässige Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt, sondern auch das Risiko der ordnungswidrigkeits- und strafrechtlichen Verantwortung.
c) Sanktionen
Rz. 63
Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 ArbZG einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, handelt ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG.
Rz. 64
Ein Arbeitgeber, der den Verstoß gegen § 9 Abs. 1 ArbZG vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder beharrlich wiederholt, wird gem. § 22 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.