aa) Vorgehen in Schritten von 25 %

 

Rz. 22

Eine Unterteilung in Schritten von jeweils 25 % käme einer Unterteilung in die Kategorien der einfachen, der normalen, der schweren und groben Fahrlässigkeit gleich. Durch ein solches Vorgehen wird nach Ansicht der Vertreter dieser Einteilung eine Vergleichbarkeit einzelner Fallgruppen gewährleistet. Sie kommt dem Bedürfnis der Praxis nach, gerade im Massengeschäft einen gewissen Grad von Rechtssicherheit zu haben. Die Unterteilung der Einstufung in feinere Gradierungen wird bei der ohnehin schon eng eingegrenzten groben Fahrlässigkeit als schwer vermittelbar eingeschätzt.[17]

[17] Vgl. Burmann/Heß/Stahl, Versicherungsrecht im Straßenverkehr, Rn 528.

bb) Vorgehen in Schritten von 10 %

 

Rz. 23

Das Gesetz beinhaltet keine Staffelung in dem groben Raster von 25 %-Schritten.

Diese Staffelung sieht das OLG Hamm als zu grob an.[18] Es hält eine Quote in Schritten von 10 % für angemessen, wenn dies der Einzelfall – z.B. bei Trunkenheitsfahrten erfordert. Auch die Literatur sieht diese Staffelung für in der Kaskoversicherung akzeptabel an.[19]

[18] zfs 2010, 634; vgl. auch LG Erfurt VersR 2011, 335; LG Dortmund zfs 2010, 515; LG Hannover zfs 2010, 637.
[19] Vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, AKB D Rn 23.

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