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Auch ist das Fahreignungs-Bewertungssystem neben den Vorschriften bei der Fahrerlaubnis auf Probe anwendbar, so dass die Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nach §2a StVG und nach §4 StVG gespeichert werden mit den sich jeweils daraus ergebenden Maßnahmen. Ursprünglich war auch daran gedacht worden, dass die Behörde ein Fahreignungsseminar anordnen können sollte, wovon der Gesetzgeber – jedenfalls vorläufig – abgerückt ist. In diesem Falle wäre dann aber das Fahranfängerseminar vorrangig zu behandeln, weil es auf die besonderen Schulungsbedürfnisse des Fahranfängers abgestimmt ist.[60]

Die Probezeithemmung soll bei Maßnahmen bzw. Zuwiderhandlungen eine längere Speicherung nach sich ziehen, kann aber im Einzelfall sogar dazu führen, dass durch die Neuregelung von §29 Abs. 6 S. 4 StVG bei entsprechendem Zuwarten die Maßnahmen hernach nicht nachvollziehbar sind und damit die Verknüpfung mit der Probezeithemmung entfällt.

 

Beispiel

(Beispiel nach Kalus, Wichtige Grundlagen im Detail, VD 2015, 219 ff., 222.)

 
Laufende Nr. Datum Ereignis/Maßnahme Anmerkungen
1 1.4.2014 FE der Klasse B erteilt  
2 1.8.2014 Rechtskraft für OWi mit 2 Punkten 1.8.2019 Tilgung
3 25.11.2014 Rechtskraft für OWi mit 2 Punkten Insgesamt 4 Punkte, 25.11.2019 Tilgung
4 1.12.2014 Verwarnung nach §4 Abs. 5 Nr. 1 StVG  
5 1.12.2014 Anordnung Aufbauseminar nach §2a Abs. 2 Nr. 1 StVG  
6 24.12.2014 Entzug der FE wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,3 ‰ Tilgung beider Maßnahmen nach §29 Abs. 1 S. 3 StVG
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Hinweis: In den Entscheidungen der Obergerichte[61] werden die Zuwiderhandlungen mit folgender Tabelle berechnet:

 
Tat­datum Entscheidungsdatum Rechtskraft Behörde/­Gericht Tatbestandsnummer AZ Fahr­erlaubnis auf Probe Punkte nach VZR Punkte nach FaER

Welche Form man nun bevorzugen will, ist dem persönlichen Geschmack überlassen; bei einem gerichtlichen Verfahren kann aber natürlich die Verwendung der unteren Tabelle zu "überzeugendem" Vortrag nützlich sein.

[60] So auch sachgerecht argumentiert in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks 799/12 v. 1.2.2013, S. 38.
[61] Beispielhaft OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.7.2015 – 12 ME 78/15.

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