Rz. 81
Als Tilgungsfrist bezeichnet man einen Zeitraum, in dem der Beginn durch Urteilsverkündung oder Strafbefehlszustellung, Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit in einem Register tilgungsreif wird. Je nach Schwere des Verstoßes sind die Tilgungsfristen für die durch den Verstoß erreichten Punkte unterschiedlich lang. Der Gesetzgeber hat sich für feste Tilgungsfristen von 2 ½, 5 und 10 Jahren entschieden.
Rz. 82
Es gibt nun einen einheitlichen Beginn der Tilgungsfristen mit dem Eintritt der Rechtskraft. Jeder Verstoß hat seine eigene Tilgungsfrist, die jeweils einzeln zu berechnen ist. Daher ist der Punktestand bei mehreren Einträgen gewissermaßen dynamisch, da jeder Verstoß für sich steht.
Rz. 83
Innerhalb der Tilgungsfrist dürfen die Punkteeinträge zulasten des Fahrerlaubnisinhabers verwertet werden. Ist das Ende der Tilgungsfrist erreicht, tritt Tilgungsreife ein. Eine Verwertbarkeit im Verwaltungsverfahren während laufender Überliegefrist ist nach §29 Abs. 6 StVG für die Anordnung von Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (§2a StVG) oder zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§4 Abs. 5 StVG) möglich. Im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ist dies ohne Zustimmung nun nicht mehr möglich. In §29 Abs. 7 StVG ist geregelt, dass bei einer gelöschten Eintragung im Fahreignungsregister die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des §28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.
Rz. 84
Allerdings wird der Eintrag über ein weiteres Jahr im Fahreignungsregister gespeichert. Diese Jahresfrist nennt man "Überliegefrist". In §29 Abs. 6 S. 2 StVG findet sich, dass eine Eintragung nach §28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst.a oder c nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr "gelöscht" wird.
Rz. 85
Der Gesetzgeber wollte mit der Punktereform eine einfachere Regelung als bislang und hat daher die Tilgungsfristen verändert. §29 StVG (siehe § 7 Rdn 10) regelt wie bisher die Tilgungsfristen. Gewünscht war eine Differenzierung bei den Tilgungsfristen. Die Verlängerung bei besonders schweren Ordnungswidrigkeiten auf fünf Jahre wird damit begründet, dass durch den Verzicht auf die Regelungen zur Tilgungshemmung die Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht aus dem Auge verloren werden darf: Daher solle das neue System verlängerte Beobachtungszeiträume aufweisen, um den Behörden Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungssystem erkennbar werden zu lassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.[72]
Rz. 86
Wörtlich heißt es dann in der Begründung:
Zitat
"Ein nach wissenschaftlichen Methoden vom KBA entwickeltes Tilgungssimulationsmodell hat aufgezeigt, dass unter anderem die zum Teil verlängerten Tilgungsfristen die Wirkungen der (zu streichenden) Tilgungshemmung im Hinblick auf die notwendigen Beobachtungszeiträume und die Wirksamkeit des Fahreignungs-Bewertungssystems kompensieren können. Auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat auf diesen Umstand hingewiesen."
Die Neugestaltung der Fristen berücksichtigt die Schwere der Zuwiderhandlungen unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit. Während besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre und Straftaten fünf oder zehn Jahre gespeichert werden, (...).“[73]
Rz. 87
In §29 Abs. 1 StVG (siehe § 7 Rdn 10) ist geregelt, dass die Tilgungsfristen
Zitat
1. | zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
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||||||||
2. | fünf Jahre
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||||||||
3. | zehn Jahre
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betragen.
Tilgungsfristen nach §29 Abs. 1 StVG
Rz. 88
Eintragungen über Maßnahmen[74] der zuständigen Behörde werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerl...
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