Rz. 53

Die Vormerkung stellt nach der gesetzgeberischen Intention keine Maßnahmestufe dar.[41] Die Fahrerlaubnisbehörde darf die jeweils "fälligen" Maßnahmen aber nach §4 Abs. 6 StVG nur dann ergreifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme nach §4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits zuvor ergriffen worden ist. Welchen Sinn das haben soll, wenn es sich lediglich um eine Information des betroffenen Kraftfahrers handeln soll, ist unklar. Denn die Differenzierung zwischen Maßnahme und Information, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Maßnahme offenbar lediglich informatorischen Charakter haben soll, ist dann wohl überflüssig.

 

Rz. 54

 

Hinweis

Die Vormerkung im Fahreignungs-Bewertungssystem wird dem Betroffenen schriftlich auf Anfrage mitgeteilt. Ansonsten findet sich der Hinweis über den Eintritt in die Vormerkung lediglich im Bußgeldbescheid. Dennoch ist ein Fahreignungsseminar bereits jetzt schon möglich, um einen Punkteabzug zu erreichen.

[41] Albrecht, Die Reform des Verkehrszentralregisters, DAR 2013, 443.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge