Rz. 37

Immer dann, wenn die strafrichterliche Entscheidung eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber die Anordnung einer isolierten Sperre bei einer Verkehrsstraftat anordnet, erfolgt eine Bepunktung in Höhe von drei Punkten.[30]

 
Nummer Straftat Vorschriften
1.1 Fahrlässige Tötung §222 StGB
1.2 Fahrlässige Körperverletzung §229 StGB
1.3 Nötigung §240 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr §315b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB
1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort §142 StGB
1.7 Trunkenheit im Verkehr §316 StGB
1.8 Vollrausch §323a StGB
1.9 Unterlassene Hilfeleistung §323c StGB
1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins §21 StVG
1.11 Kennzeichenmissbrauch §22 StVG
 

Rz. 38

Die Aufzählung macht deutlich, dass hier schwerwiegende Verstöße ins Auge gefasst werden sollen, die auch langfristig in das Fahreignungs-Bewertungssystem Eingang finden müssen. Sie unterliegen nicht nur der langen Verjährungsfrist, sondern sie haben für den jeweiligen Betroffenen erhebliche Konsequenzen, weil weitere verkehrsrechtliche Verstöße jedenfalls zu weiteren Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden führen werden. Mit einem "Sprung" von 3 Punkten erreicht der Fahrerlaubnisinhaber zwanglos die nächste Maßnahmestufe, sobald auch nur ein vorheriger Verstoß eingetragen ist.

 

Rz. 39

Ob damit wirklich mehr Gerechtigkeit Einzug halten kann, muss angesichts der drastischen Folgen – gerade bei der fahrlässigen Körperverletzung – aber bezweifelt werden. Zu bedenken ist insbesondere, dass es keine allgemein gültige Handlungsanweisung im Rahmen der RiStBV gibt, wonach die Verfahren großzügig nach §153a StPO eingestellt werden sollen.[31] Zuletzt ist auf dem 50. Verkehrsgerichtstag 2012 in dem Arbeitskreis VII hinsichtlich der Entkriminalisierung der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch auf diesen Umstand hingewiesen worden und in die Empfehlungen eingeflossen: ""Jedenfalls ist dies zu kritisieren, solange die Praxis noch derart uneinheitlich verfährt.""[32]

[30] Diese Kategorie fasst die bisherige Bewertung mit 5 bis 7 Punkten zusammen.
[31] Der ACE hat in einer Evaluierung anlässlich des Verkehrsgerichtstages 2011 festgestellt, dass erhebliche regionale Unterschiede in der Praxis bestehen.
[32] Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages sämtlich unter www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de nachzulesen.

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