Rz. 119

Nach §65 Abs. 3 Nr. 2 StVG (siehe § 7 Rdn 13) sind Entscheidungen, die nach §28 Abs. 3 StVG a.F. (siehe § 2 Rdn 6) im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum 30.4.2019 nach den (dann alten) Bestimmungen des §29 StVG a.F. (siehe § 2 Rdn 29) zu tilgen und zu löschen. Eine Tilgungshemmung durch Eintragungen ab dem 1.5.2014 ist allerdings nicht vorgesehen, da der Gesetzgeber auf die Tilgungshemmung vollständig verzichtet hat.

 

Rz. 120

Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §24a StVG gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden.

 

Rz. 121

Ab dem 1.5.2019 gilt für die Berechnung der Tilgungsfrist §29 Abs. 15 StVG n.F. unter Anrechnung der bis dahin abgelaufenen Tilgungsfrist und hinsichtlich der Löschung §29 Abs. 6 StVG n.F.

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