Rz. 56

Auch mit der nächsten Maßnahmestufe wird dasselbe Ziel – Erreichung einer Verhaltensänderung – verfolgt. Liegen bei dem Fahrerlaubnisinhaber 6 oder 7 Punkte vor, ist er beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; wobei er darüber zu unterrichten ist, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das ursprüngliche Konzept[47] sah noch die Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor:

 
Alte Regelungsidee
von 0 bis 2

3 bis 5 Punkte

(1. Stufe)

6 oder 7 Punkte

(2. Stufe)

8 Punkte plus

(3. Stufe)
Vormerkung ohne weitere Maßnahmen Ermahnung und Information zum Fahreignungs-Bewertungssystem freiwilliges Fahreignungsseminar möglich Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar Entziehung der Fahr­erlaubnis
 

Rz. 57

Davon aber hat der Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen dann doch noch Abstand genommen. Einerseits ist nämlich nur ein einmaliger Punktabbau möglich, was in der vorher diskutierten Fassung noch mit 2 Punkten befördert werden sollte; zum anderen gab es Kritik an der Gestaltung der Fahreignungsseminare, die nach dem aktuellen Gesetzesstand einer Evaluierungsphase unterworfen werden. Daher sieht die Regelung nunmehr wie folgt aus:

 
Drei Maßnahmenstufen
von 0 bis 3

4 oder 5 Punkte

(1. Stufe)

6 oder 7 Punkte

(2. Stufe)

8 Punkte plus

(3. Stufe)
Vormerkung ohne weitere Maßnahmen
freiwilliges Fahreignungsseminar möglich
einmal in 5 Jahren mit 1 Punkt Abzug
Ermahnung
freiwilliges Fahreignungsseminar möglich
einmal in 5 Jahren mit 1 Punkt Abzug
Verwarnung
freiwilliges Fahreignungsseminar
kein Punktabzug
Hinweis auf Entziehung bei 8 Punkten
Entziehung der Fahr­erlaubnis
Wiederteilung erst nach 6 Monaten möglich
 

Rz. 58

Deshalb muss die Behörde im Rahmen der schriftlichen Verwarnung auch darauf hinweisen, dass ein Punkteabzug nun nicht mehr möglich ist, wenngleich der freiwillige Besuch eines Fahreignungsseminars natürlich willkommen ist, da die Verhaltensänderung ja durch den Besuch des Seminars befördert werden soll, also angeraten wird. Auch hier wird erneut deutlich, dass die gesetzgeberische Aktivität hiermit nicht in Einklang zu bringen ist, wenn vom Tattagprinzip bei der Ergreifung der Maßnahme kein Gebrauch gemacht werden soll. Einen Punkteabzug kann der Betroffene erst wieder erreichen, wenn er auf den Punktestand von 4–5 Punkten abgesunken ist. Aber auch dann gilt wiederum, dass dies nur einmal alle 5 Jahre möglich ist. Allerdings kann der Besuch des Seminars nicht beliebig lange zurückliegen und sollte daher sinnvollerweise erst dann erfolgen, wenn der Punktestand von 5 oder weniger erreicht ist.

Der Punkteabzug ist im Gegensatz zum Punktesystem auch möglich, wenn in den letzten 5 Jahren ein Seminar im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe besucht wurde.

[47] Albrecht, Die Reform des Verkehrszentralregisters, DAR 2013, 443, der ebenso darauf hinweist, dass dies im Regierungsentwurf noch so vorgesehen war.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge