Rz. 129

In §65 Abs. 3 Nr. 5 StVG (siehe § 7 Rdn 13) schließlich hat der Gesetzgeber Regelungen zu den Punktabzügen wie auch den (besonderen) Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen im Hinblick auf die Überführung getroffen.

 

Rz. 130

Nach §65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a StVG sind Punkteabzüge nur noch vorzunehmen, wenn der Betroffene die Bescheinigung über die Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar oder einer freiwillig besuchten verkehrspsychologischen Beratung vor dem 30.4.2014 der zuständigen Behörde vorgelegt hat.

 

Rz. 131

Überführung Punktabzüge absolvierter Aufbauseminare oder verkehrspsychologischer Beratungen, §65 Abs. 3 Nr. 5a StVG

 

Rz. 132

Nach §65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b StVG sollen Aufbauseminare, die noch vor dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes angeordnet und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, worden sind, für eine Übergangszeit von sieben Monaten nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems nach den bisherigen Bestimmungen absolviert und zu Ende geführt werden können.

 

Rz. 133

Mit der entsprechenden Regelung in §65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c StVG über das Anbieten der Aufbauseminare noch weitere sechs Monate nach bisherigem Recht soll sichergestellt werden, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die eine Anordnung nach bisherigem Recht erhalten haben, das angeordnete Aufbauseminar auch noch absolvieren können. Sollten die Anbieter von Aufbauseminaren diese ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes jedoch nicht mehr anbieten, kann der Fahrerlaubnisinhaber anstatt des Aufbauseminars an der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars teilnehmen.

 

Hinweis

Die Gerichte goutieren die absolvierten Aufbauseminare nicht immer: So sagt das OVG Berlin,[96] dass grundsätzlich das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern Vorrang habe und selbst nach Absolvierung des Aufbauseminars der Betroffene sich nicht davon habe abhalten lassen, abermals eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen, die jedenfalls keine Ausnahme rechtfertige. Ebenso verhält es sich nach VGH Baden-Württemberg,[97] wenn es sich um ein angeordnetes Seminar handelt, da der Betroffene ""mithin lediglich einer Verpflichtung nachgekommen wäre, deren Nichterfüllung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bereits in der Vergangenheit geführt hätte.""

[96] OVG Berlin v. 2.6.2015 – 10 S 90.14.
[97] Vom 3.6.2014 – 10 S 744/14.

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