Rz. 23

Die Verteidigung hat das Recht, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden (§ 220 StPO). Mit der Zustellung der Ladung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen (§ 38 StPO). Die Ladung ist nur dann wirksam, wenn dem Geladenen über den Gerichtsvollzieher gleichzeitig die voraussichtlich entstehenden Auslagen (bar) angeboten werden.

 

Rz. 24

 

Tipp: Weiterer Sachverständiger

Das Selbstladungsrecht ist von besonderer Bedeutung für die Fälle, in denen die Verteidigung die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen erreichen will (zu den Einzelheiten siehe § 49 Rdn 24 ff.).

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