Rz. 14

Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten, hat der Angeklagte (Betroffene) bzw. der Verteidiger einen bis zu Beginn der Vernehmung zur Sache geltend zu machenden Aussetzungsanspruch (§ 217 Abs. 2 StPO), es sei denn, der verspätet geladene Verteidiger hatte nachweislich rechtzeitig zuverlässige Kenntnis von dem Termin, wobei die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht ausreicht (BGH NStZ 1995, 298).

 

Rz. 15

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist hindert die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder der Berufung (§§ 412, 329 StPO) bzw. des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nur dann, wenn der der Hauptverhandlung ferngebliebene Angeklagte (Betroffene) oder sein Verteidiger schon vor der Hauptverhandlung einen schriftlichen Aussetzungsantrag gestellt hatte (BGHSt 24, 143; LG Aachen DAR 2002, 468).

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