Rz. 49

Wer Zuflüsse aus Erbfall oder Schenkung oder Ansprüche aus einer selbst getätigten Schenkung hat, ist möglicherweise nicht bedürftig im Sinne des SGB XII. Es ist also zu prüfen, ob es sich um sozialhilferechtliches Einkommen und/oder Vermögen handelt, das aufgrund des Nachranggrundsatzes zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden muss.

Mittel, die zufließen und sozialhilferechtlich als Einkommen zu prüfen sind, können nach dem folgenden Prüfungsschema geprüft werden.

 

Rz. 50

Prüfungsschema für das Einkommen:

Handelt es sich grundsätzlich um Einkommen oder Vermögen i.S.d. SGB XII?
Ist das Einkommen ein grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignetes Mittel?
Ist das Einkommen ein zur Bedarfsdeckung "bereites" Mittel?
Bestehen Ausnahmen von der Einkommensanrechnung i.S.v. § 82 SGB XII oder anderer Normen (z.B. Conterganstiftungsgesetz)?
Mindern Abzugsposten das Einkommen nach § 82 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII?
Handelt es sich um eine "geschonte" Zuwendung mit Zweckbestimmung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII?
Handelt es sich um eine "geschonte" Entschädigung i.S.v. § 253 BGB?
Handelt es sich um eine "geschonte" Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege i.S.v. § 84 Abs. 1 SGB XII?
Handelt es sich um eine "geschonte" Zuwendung ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB XII?
Kommt eine Verschonung aus allgemeinen Härtefallgründen nach § 83 Abs. 3 S. 3 SGB XII in Betracht?
Ist der Einkommenseinsatz für Maßnahmen für spezielle Bedarfe, z.B. für stationäre Unterbringung begrenzt (§ 92 SGB XII)?
Ist der Einkommenseinsatz nach den Schongrenzen der §§ 85, 87, 88 SGB XII zumutbar?

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