Rz. 185

"Zumindest in den Fällen, in denen im gleichen Jahr dem Erbschaftsteuerpflichtigen die zu Unrecht eingezogene Steuer wieder zurücküberwiesen wurde, handelt es sich nicht um im Kalenderjahr zusätzlich zugeflossenes Einkommen", so lautet eine Entscheidung des VG Aachen, die zum SGB VIII ergangen ist. Die Begründung lag darin, dass die Erbschaft vorher bereits Vermögen und die gezahlte Erbschaftsteuer nur ein Surrogat der vorherigen Vermögensentnahme gewesen sei.

Anders wird es daher zu beurteilen sein, wenn die Erbschaftsteuer aus dem Einkommen genommen und anschließend erstattet wurde.[328] Sie war ein Abzugsposten beim Einkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII und fließt als Überschuss dem Einkommen bei Erstattung wieder zu.[329]

[328] Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosegeld II, 404.
[329] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 9.

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