Dr. Gudrun Doering-Striening
a) Die Beteiligten des Anspruchsverhältnisses
Rz. 413
Die leistungsberechtigte Person muss Anspruchsinhaber des überzuleitenden Anspruchs sein. Aber nicht nur die Ansprüche des Leistungsberechtigten selbst, sondern auch solche, die sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder seine Eltern gegen einen Dritten haben, sind überleitungsfähig. Solche Ansprüche von Angehörigen der Einsatzgemeinschaft können übergeleitet werden, wenn Hilfe nach dem 5.–9. Kapitel des SGB XII geleistet worden ist. Deshalb sind z.B. Beihilfeansprüche, die Eltern für ihr behindertes Kind haben, überleitungsfähig.
Anspruchsgegner kann – ausgenommen der Leistungsträger nach § 12 SGB I – jede dritte natürliche oder juristische Person sein.
Rz. 414
Eine Überleitung eines Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe eines hinterlegten Betrags nach §§ 372 ff. BGB ist nach der Rechtsprechung nicht möglich, weil die Hinterlegungsstelle nicht Dritter im Sinne von § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei. Eine Zwangsversteigerung "zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" setzt die Erbengemeinschaft noch nicht auseinander. Sie bereitet sie nur vor (Verwertung durch "Versilberung"). Anstelle des Grundstücks tritt der Erlös, und eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat dann diesbezüglich stattzufinden. Dieser Erlös besteht, wenn er bei der Hinterlegungsstelle nach der Auseinandersetzungsversteigerung hinterlegt wird, in der Forderung der Erbengemeinschaft gegen die Hinterlegungsstelle. Erst mit der Teilung der Forderung gegenüber der Hinterlegungsstelle ist die Auseinandersetzung abgeschlossen und kann der Miterbe den auf ihn entfallenden Forderungsteil realisieren. In diesem Stadium kann ein Miterbenanteil und der daraus resultierende Anspruch auf Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) aber nicht mehr gem. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII übergeleitet werden. Die Überleitung geht ins Leere.
b) Überleitbare Ansprüche
Rz. 415
Grundsätzlich kann jeder privat- oder öffentlich-rechtliche Anspruch des Hilfebedürftigen oder der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft, der kein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch ist, übergeleitet werden; Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen aber nur dann, wenn sie sich in Zahlungsansprüche umgewandelt haben. Zu den überleitungsfähigen Ansprüchen gehören z.B.:
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Ansprüche aus Übergabe- oder Altenteilsverträgen |
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Anspruch auf Herausgabe von Nutzen oder Früchte im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker |
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Ansprüche auf Leibrentenzahlungen |
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der Anspruch auf ein Erbteil |
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der Pflichtteilsanspruch |
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der Pflichtteilsrestanspruch |
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der Pflichtteilsergänzungsanspruch |
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Ansprüche aus Vermächtnissen |
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Der Wertersatzanspruch gemäß § 2170 Abs. 2 S. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Verschaffungsvermächtnisses der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, soweit man auch heute noch davon ausgeht, dass ein Übertragungsvertrag im Hinblick auf den zu erwartenden "Zugriff" des Sozialhilfeträgers nach § 138 BGB nichtig sein kann |
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der Schenkungsrückforderungsanspruch |
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das Erbteil verbunden mit dem Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 BGB angesehen. |