Rz. 146

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB).[264] Der Auszahlungsanspruch fällt nicht in den Nachlass.

Hat der Begünstigte bis dato noch keinen Antrag auf SGB XII-Leistungen gestellt oder ist er noch nicht bedürftig im Sinne des SGB XII, so sind die Forderung oder das bereits ausgezahlte Guthaben als Vermögen des Hilfesuchenden zu betrachten.

Kommt die Forderung allerdings erst im Bedarfszeitraum zur Auszahlung, greift die zuvor dargestellte Rechtsprechung zur Wandlung von vermögenswerten Forderungen zu bedarfsdeckendem Einkommen. Auf den Zeitpunkt des Erbfalles kommt es für die Anrechnung auf den konkreten Bedarf nach der Rechtsprechung letztendlich nicht an. Es ist sozialhilferechtlich von Einkommen auszugehen.[265] Es handelt sich um Einmaleinkommen, das nach § 82 Abs. 7 SGB XII verteilt werden muss.

[264] Vgl. hierzu Krauß, Vermögensnachfolge, Rn. 3433.
[265] BSG v. 28.10.2009 – Az.: B 14 AS 62/08 R, openJur 2011, 95580 Rn 24; LSG Niedersachsen v. 22.11.2006 – Az.: L 8 AS 325/06 ER, openJur 2012, 44973; Castendieck/Hoffmann, Das Recht der behinderten Menschen, Rn 601.

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