Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 392
In welcher Form der Leistungsträger über das Darlehen entscheidet, steht ihm frei. Er kann in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages des § 53 SGB X oder des Verwaltungsaktes entscheiden. Für Streitigkeiten ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Rückzahlungsanspruch dinglich oder auf andere Weise gesichert wird (§ 64 SGB X)
Rz. 393
Die darlehensweise Gewährung findet ihre Grenze im Wert des Vermögensgegenstandes, weil auch der bedürftig ist, der sein Vermögen verwertet hat. Verwertet hat sein Vermögen in der Regel, wer sein Grundstück bis zur Höhe des Verkehrswertes belastet hat. Soweit die Darlehenssumme den Wert des Vermögensgegenstandes übersteigt, kann der Darlehensnehmer bei Rückforderung des Darlehens den Einwand der zulässigen Rechtsausübung erheben. Das gilt selbst dann, wenn die Darlehnsgewährung durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt bindend geworden ist. Wenn sich der Sozialhilfeträger aus Härtegründen zur Gewährung von Darlehen zur Erhaltung des "Dachs über dem Kopf" entschieden hat, kann bei unveränderten Verhältnissen eine Immobilie bis ans Lebensende eines Bedürftigen als Familienheim dienen. Bei (sozialhilferechtlich) unveränderten Verhältnissen kann der Sozialhilfeträger dann die Rückzahlung des Darlehens mit der möglichen Folge der Vollstreckung in das Grundstück aufgrund der zu bestellenden Sicherungshypothek nicht verlangen.
Rz. 394
Zu beachten ist, dass § 91 SGB XII ausdrücklich keine Ermächtigungsgrundlage für die Verzinsung der Rückzahlung des Darlehens enthält. Sie ergibt sich auch nicht aus anderen Normen. Verzugszinsen und Prozesszinsen sind nach allgemeinen Regeln zulässig.
In der Vergangenheit sind häufig Zinsen für die Darlehensgewährung durch den Sozialhilfeträger vereinbart worden. Bei der Zinsforderung handelt es sich um eine eigenständige, von der darlehensweisen Bewilligung der Sozialhilfe abtrennbare Verfügung. Das Sozialrecht kennt die Durchbrechung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X kann außer in den Fällen des Abs. 1 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist – ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. In der Regel wird die belastende Verfügung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sein, sodass im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs (§ 131 Abs. 1 S. 1 SGG) die rechtswidrig vereinbarten und gezahlten Zinsen zu erstatten sind.
Rz. 395
Für die Rückzahlung von Darlehen können nach § 37 Abs. 4 SGB XII von den monatlichen Regelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von 5 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII einbehalten werden.
Hinweis
Die darlehensweise Gewährung hat deutliche Nachteile. Der Bezug von Sozialhilfe löst keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht aus. Die Beiträge werden durch den Sozialhilfeträger deshalb auch nur darlehensweise übernommen.