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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / 3. Einkommen oder Vermögen? – Eine Frage des tatsächlichen und/oder "normativen" Zuflusszeitpunkts (modifizierte Zuflusstheorie)?

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 56

Vieles, was vorstehend als Einkommen beschrieben wird, kann ebenso gut Vermögen sein. Eine eigene Vermögensdefinition kennt das SGB XII nicht. Die Bestimmung von Einkommen und Vermögen muss deshalb aus der Abgrenzung der Begriffe unter der Ägide des Nachranggrundsatzes kommen. Das bedingt viele verschiedene Fallkonstellationen und die Qualifizierung eines Zuflusses als Einkommen oder Vermögen unterliegt vielen Besonderheiten. Das erschwert die sichere Zuordnung von Zuflüssen aus Erbfall und Schenkung als Einkommen oder Vermögen.

a) Tatsächlicher Zuflusszeitpunkt

 

Rz. 57

Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung von Einkommen zu Vermögen nach dem Zufluss und seinem Zeitpunkt. Das für das SGB XII zuständige BSG[104] folgt bei der Abgrenzung von Einkommen zu Vermögen insoweit der Rechtsprechung des BVerwG und geht vom tatsächlichen Zufluss[105] eines einzusetzenden Mittels aus, weil sozialhilferechtlicher Bedarf und sozialhilferechtliche Bedürftigkeit zeitlich im Gleichlauf sein müssen.

 

Rz. 58

Einkommen wird im SGB XII so vom Vermögen abgegrenzt, dass Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält[106] (für Grundsicherung § 41 SGB XII nach dem Antragszeitraum), unabhängig von Herkunft oder Rechtsgrund.[107]

Vermögen ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in einer vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen.

Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird.[108...

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