Rz. 317

Unter der Voraussetzung, dass sie nicht Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII sind, sondern die Rechtsqualität als Vermögen haben, sind Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, deren Besitz nicht Luxus ist, Schonvermögen.

Die Einbeziehung von Gegenständen zur Sportausübung ist umstritten.[540] Anhand des Wortes "besonders" wird abgeleitet, dass es sich auch um Bedürfnisse literarischer, technischer oder allgemein bildender Art handelt.[541] Als Beispiele werden Bücher, CDs, Schallplatten, Stereoanlage, Videogerät, Musikinstrumente, Fotoausrüstung, Fernrohr etc. genannt.[542] Das Wohnmobil für Urlaubsreisen hat das BVerwG eindeutig nicht unter den Schutz des Schonvermögens gestellt.[543]

[540] Dagegen Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, § 90 Rn 46.
[541] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 47.
[542] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 47.
[543] BVerwG v. 19.12.1997 – Az.: 5 V 7.96, BVerwGE 106, 105.

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