Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 318
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt das
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angemessene Hausgrundstück |
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welches von der nachfragenden Person und Personen der Einsatzgemeinschaft (§§ 19 Abs. 1–3, 20 SGB XII) |
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allein oder zusammen mit Angehörigen |
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ganz oder teilweise bewohnt wird |
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und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. |
Der Begriff des Hausgrundstücks wird in § 90 SGB XII nach seiner sozialen Zielsetzung bestimmt. Es sind vom Schutzzweck auch Eigentumswohnungen, Dauerwohnrechte und Häuser, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet wurden, geschützt.
a) Hausgrundstück
Rz. 319
Zwei- oder Mehrfamilienhäuser unterfallen dem Schutz von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass ein Haus nach dem Bewertungsgesetz als Zweifamilienhaus bezeichnet wird. Ein Haus ist nicht geschont, wenn
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eine Aufteilung des Hauses in separate Eigentumswohnungen mit entsprechender Teilungserklärung erfolgt ist |
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es sich um zwei Wohnungen handelt (in Abgrenzung zu einem Hausgrundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung), die zwar abgeschlossen, aber rechtlich nicht geteilt sind, die mit der Gesamtwohnfläche die Flächengrenzen überschreitet. |
Wohngebäude mit zwei Wohnungen können dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ggf. unterfallen, wenn die Wohnungsgröße der eines Familienheims mit einer Wohnung entspricht.
b) Bewohnen/Nutzen allein oder zusammen mit Angehörigen (§ 16 Abs. 5 SGB XII)
Rz. 320
Das "Bewohnen" oder "Nutzen" im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zu verneinen, wenn ein Haus voraussichtlich längere Dauer nicht mehr bewohnt wird. Ebenso ist es bei nur gelegentlich genutzten Immobilien wie z.B. Ferienwohnungen, so dass sich insoweit inhaltlich kein Unterschied ergibt.
In dem Hausgrundstück muss die antragstellende Person allein oder zusammen mit Angehörigen wohnen. Angehörigen sind – anders als im SGB II – mit in den Schutzbereich einbezogen. Der Begriff des Angehörigen ergibt sich aus § 16 Abs. 5 SGB XII.
Es reicht aber nicht aus, wenn das Hausgrundstück nur noch von sonstigen Angehörigen bewohnt wird, die nicht in die Einsatzgemeinschaft fallen, wie z.B. die Geschwister. Bewohnt wird das Hausgrundstück auch dann, wenn die hilfesuchende Person stationär in eine Heimeinrichtung aufgenommen wurde und der Ehegatte/Lebenspartner noch zu Hause lebt.
Dauernde Heimunterbringung begründet kein dauerndes Getrenntleben, sondern erst dann, wenn ein ausdrücklicher Trennungswille bekanntgegeben wird.
c) Angemessenheit
Rz. 321
Die Angemessenheit nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wird – anders als nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II – mittels einer Vielzahl von Kriterien (Kombinationstheorie), z.B.
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Anzahl der Bewohner |
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Wohnbedarf (z.B. behinderter oder pflegebedürftiger Mensch) |
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Grundstücksgröße |
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Hausgröße |
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Zuschnitt |
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Ausstattung des Wohngebäudes |
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Wert |
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Zielsetzung der Wohnnutzung über den Tod hinaus |
beurteilt. Soweit ein einzelnes Kriterium unangemessen ist, führt dies nicht automatisch zur kompletten Unangemessenheit. Bei der Bestimmung des Verkehrswerts fallen auf dem Grundstück liegende Belastungen nicht wertmindernd ins Gewicht.
aa) Wohnflächengrenzen
Rz. 322
Das BSG geht bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl im SGB II als auch im SGB XII von den Wohnflächengrenz...