Rz. 188

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH,[339] wonach der Pflichtteilsanspruch kraft Gesetzes nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht, geht das BSG für das SGB II davon aus, dass ein Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 BGB zum Vermögen gehören kann.[340] Dem folgt die Literatur.[341] Und das gilt auch für den Pflichtteilsrest- bzw. den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Insoweit findet hier lediglich die reine modifizierte Zuflusstheorie Anwendung. Wird der Anspruch noch vor dem Bedarfs-/Antragszeitraum (für Grundsicherung) erfüllt, so ändert sich die Vermögensqualität nicht und § 90 SGB XII findet Anwendung.

 

Rz. 189

Eine Erfüllung anders als in Geld sieht das Gesetz nicht vor, deshalb ist die z.T. aufgeworfene Frage, was passiert, wenn der Anspruch anders als in Geld erfüllt wird, an dieser Stelle noch nicht relevant. Auch wenn der Berechtigte sich erfüllungshalber auf Sachwerte einlässt, so stellen diese Vermögen dar und müssen als solche auf ihre Verwertbarkeit geprüft werden.

[341] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 9.

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