Rz. 443

§ 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass die Person, die einen Anspruch gegen einen Dritten hat, gegenüber dem Sozialhilfeträger leistungsberechtigt sein muss. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich schon Sozialleistungen erbracht worden sein müssen. Die Leistung muss aber vom Sozialleistungsträger dem Grunde nach durch einen den Leistungsanspruch konkretisierenden Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Die Überleitung kommt dann in Betracht, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt.

 

Rz. 444

§ 93 Abs. 1 S. 2 SGB XII regelt, dass der Übergang des Anspruches auch wegen Aufwendungen für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung (3. und 4. Kapitel SGB XII) bewirkt werden kann, die der Leistungsträger gleichzeitig für den nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruches findet nur für die Zeit statt, für die der Leistungsberechtigte die Leistung ohne Unterbrechung erhalten hat. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Es muss also zum Leistungsbezug kommen.

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