Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 452
In einer alten Entscheidung des BSG heißt es: "Einnahmen aus der Veräußerung von Erbschaftsgegenständen werden nicht zunächst für den Bezugsmonat zu Einkommen, sondern behalten den Charakter von Vermögen. Nichts anderes kann dann für evtl. Rückerstattungsansprüche des Klägers gegen seine Söhne nach §§ 528, 529 BGB gelten, die ohnedies gem. § 11 Nr. 1 AlhiV nicht als Einnahmen gelten." Das soll auch heute noch dazu führen, dass geprüft wird, ob der Schenkungsrückforderungsanspruch statt als Einkommen als Vermögen i.S.d. § 90 SGB XII behandelt werden kann. Dagegen spricht nicht nur, dass die Entscheidung aus einem anderen historischen und rechtlichen Kontext stammt, sondern auch, dass der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB erst dann, wenn Bedürftigkeit des Schenkers eintritt, entsteht. Es handelt sich um einen neuen Anspruch im Bedarfszeitraum (= Einkommen), nicht um einen Fall der bloßen Umschichtung von Vermögen, denn Schenkung nach § 516 BGB wird gekennzeichnet durch Bereicherung auf der einen und Entreicherung auf der anderen Seite. Er kann daher nach diesseitiger Ansicht nicht einfach mit der Begründung zum Vermögen des Schenkers gemacht werden, es handele sich um einen Vermögenswert, der ohne die Schenkung Schonvermögen darstellen würde. Aber selbst dann, wenn man den Schenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen ansehen würde, greift hier kein Schontatbestand, der die Überleitung zu Fall bringen kann. Im Sozialhilferecht wird dazu zu Recht vertreten, dass der Schutz des Schontatbestandes nur solange wirkt, wie das Schonvermögen beim Leistungsempfänger verbleibt. Wer sich des Schutzes des Schontatbestandes begibt, ist nicht weiterhin schutzwürdig, wenn es um den Schenkungsrückforderungsanspruch geht. Andere stellen darauf ab, dass es bei der Rückgabe beim Teilwertersatz bleibe und der BGH lediglich eine Ersetzungsbefugnis einräume. Hinsichtlich der Überleitung sei aber nicht auf die Ersetzungsbefugnis des Beschenkten abzustellen.
Rz. 453
Für dieses Ergebnis spricht, dass der Rückforderungsanspruch zu keinem Zeitpunkt vorher im Vermögensbestand des Schenkers war. Dieser Anspruch ist außerdem mit einer Zweckbestimmung belastet. Die Rückgabe des Schenkungsgegenstandes muss zivilrechtlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden, weil dies der Zweck des Schenkungsrückforderungsanspruchs ist. Im Falle einer zweckwidrigen Verwendung stünde dem Beschenkten gegen den Schenker ein Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2.Fall BGB gegen den Schenker zu.