Dr. Gudrun Doering-Striening
I. Allgemeines
Rz. 2
§ 28 SGB I bestimmt abstrakt, welche Bedarfe des Hilfesuchenden im Rahmen der Sozialhilfe abgedeckt werden können:
Rz. 3
Nach § 19 Abs. 1–3 SGB XII werden
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – §§ 19 Abs. 1, 41 ff. SGB XII |
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Hilfe zum Lebensunterhalt – §§ 19 Abs. 2, 27 ff. SGB XII |
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Hilfe in speziellen Lebenslagen – § 19 Abs. 3 SGB XII |
erbracht.
Fälle mit erbrechtlichem/schenkungsrechtlichen Bezug im SGB XII sind häufig Bedürftige, die Grundsicherung nach § 19 Abs. 2 SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs. 1 SGB XII oder Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 3 SGB XII beziehen und bei denen es darum geht, Zuflüsse aus Erbfall zu verteidigen oder den Bestand vollzogener Schenkungen zu wahren.
Rz. 4
In der anwaltlichen/notariellen Gestaltungspraxis spielt die Frage, ob der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt gesichert (weiter) besteht, insbesondere dort eine Rolle, wo es darum geht, einem Bedürftigen Zuwendungen zu machen, die ihm einen Standard über den üblichen Sozialhilfestandard hinaus sichern sollen. Diese Fragestellung hat seit dem 1.1.2020 noch einmal eine besondere Dynamik bekommen, weil seitdem die Leistungen für Menschen mit Behinderung in Einzelleistungen aufgeteilt wurden:
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Die existentiellen Leistungen werden aus dem SGB XII ggf. unter Berücksichtigung von Wohngeld und Kindergeld abgedeckt. |
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Die Fachleistungen wegen Behinderung – bisher Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII – kommen jetzt aus dem SGB IX. |
Beide Leistungssysteme sind nicht miteinander kompatibel, insbesondere nicht, was den Vermögensschutz angeht. Wer seinen existentiellen Bedarf als behinderter Mensch nicht selbst decken kann, muss Vermögen oberhalb von 5.000 EUR regelhaft einsetzen (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), wenn die Rechtsprechung nicht mit § 90 Abs. 3 SGB XII hilft. Im SGB IX gilt nach § 139 SGB IX dagegen ein Schonbetrag i.H.v. 150 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, der mehr als zehnmal so hoch ist. Er nutzt den Menschen, die ausschließlich Eingliederungshilfe benötigen, nicht aber denjenigen, die daneben weiterhin Grundsicherung und/oder Hilfe zum Lebensunterhalt brauchen.
II. Existentieller Bedarf
Rz. 5
Existentieller Bedarf wird nach §§ 19 Abs. 1 SGB XII in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII oder nach § 19 Abs. 2 SGB XII in der Form der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII abgesichert.
§ 41 SGB XII richtet sich an die dauerhaft voll Erwerbsgeminderten (§ 43 SGB XII) oder diejenigen, die die Altersgrenze überschritten haben. § 27 SGB XII richtet sich an diejenigen, die durch dieses Raster fallen und auch keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben.
§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB XII ordnet an, dass die Grundsicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgeht.
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel – §§ 27 ff. SGB XII
Rz. 6
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst als den notwendigen und den weiteren notwendigen Lebensunterhalt:
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den Regelbedarf außerhalb von Einrichtungen gem. §§ 27, 27 a SGB XII nach der sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII jeweils anwendbaren Regelbedarfsstufe. Er wird als pauschalierter Regelsatz gezahlt. |
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den Regelbedarf in Einrichtungen gem. §§ 27, 27 b SGB XII |
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Unterkunft und Heizung zu Hause gem. § 35 SGB XII (Übernahme tatsächlicher Aufwendungen, soweit angemessen; Pauschalleistung möglich) nach § 42a Abs. 3 SGB XII |
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Unterkunft und Heizung in einer stationären Einrichtung gem. § 42 Nr. 4 SGB XII |
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Mehrbedarfe gem. § 30 SGB XII |
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Einmalige Bedarfe gem. § 31 SGB XII (z.B. Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten) |
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Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und eine angemessene Altersvorsorge gem. §§ 32, 33 SGB XII |
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Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. §§ 34, 34a SGB XII |
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Hilfen zur Sicherung der Unterkunft gem. § 36 SGB XII |
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Ergänzende Darlehen und Darlehen bei vorübergehender Notlage gem. §§ 37, 38 SGB XII: zur nochmaligen Deckung eines unabweisbar gebotenen Bedarfs oder bei Leistungen für eine voraussichtlich kurze Dauer. |
Rz. 7
Hinweis: Mietverträge eines Bedürftigen mit Angehörigen?
Kosten der Unterkunft setzten in der Vergangenheit grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf – im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten – voraus. Dies konnte durch eine ernsthafte, faktische Einigung mit Angehörigen ausgelöst werden. Unabhängig von einem Fremdvergleich war dafür entscheidend, das...