Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 545
Für eine Leistungsverweigerung aufgrund verschuldeter Bedürftigkeit gibt es im SGB XII nur § 41 SGB XII. Wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Dieser Leistungsausschluss bezieht sich somit ausschließlich auf Grundsicherungsleistungen und ist ein altes Relikt aus der Zeit, als Grundsicherung in einem eigenen Gesetz, nämlich dem GSiG geregelt war: "Auf diese Weise soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen verhindert werden. Hierunter fallen beispielsweise solche Personen, die ihr Vermögen verschleudert oder dieses ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen für das Alter verschenkt haben." Es sollten Schenkungen und Altenteilsverträge eingedämmt werden, soweit sich daraus eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit ergibt. Damit ging der Gesetzgeber des GSiG weiter als der BGH, der in einer Entscheidung zur Wegzugsklausel in Übertragungsverträgen ausgeführt hat: "Den Schenker traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertragen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit."
Rz. 546
Das spielt allerdings heute keine besondere Rolle mehr, weil § 41 Abs. 4 SGB XII nur für Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gilt. Zwar hat das LSG Baden-Württemberg noch 2014 entschieden, dass derjenige, der bei nur sehr geringen eigenen Einnahmen (monatliche Altersrente i.H.v. ca. 250 EUR) für seine laufenden sonstigen Lebenshaltungskosten (ohne Kosten der Unterkunft) den viereinhalbfachen sozialhilferechtlichen Regelbedarf aufwendet, obwohl er ohne weiteres hätte erkennen können, dass unter diesen Umständen das noch vorhandene Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht ist, unter den Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII fällt. Da die Existenzsicherung für den Betroffene stattdessen durch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. BGB übernommen wird, spürt er an dieser Stelle noch keine Auswirkungen.