Rz. 328

Zu den Angemessenheitskriterien gehört auch die Grundstücksfläche, die im Regelfall[572] mit folgenden Werten als angemessen angesehen wird:

bei einem Reihenhaus bis zu 250 qm
bei einer Doppelhaushälfte/Reihenendhaus bis zu 350 qm
bei einem freistehenden Haus bis zu 500 qm.

Auch hier sind die Flächenangaben nicht "in Stein gemeißelt", sondern es entscheidet die Gesamtbeurteilung aller genannten Kriterien.[573]

[572] Vgl. Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 61 m.w.N.
[573] Für 626 qm offengelassen durch LSG NRW v. 11.7.2016 – Az.: L 20 SO 241/12, openJur 2019, 24403.

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