Rz. 635

Fraglich ist, ob der Wert des Nachlasses nicht lebzeitig während oder nach der Leistungszeit zulässigerweise vermindert werden kann, um so die Erbenhaftung zu umgehen.[1051]

 

Fallbeispiel 49: Die Wette auf den Tod

Die Eheleute M und F, die ein gemeinsames Kind haben, überlegen angesichts einer drohenden Heimpflegebedürftigkeit der F, ob es nicht günstiger wäre, wenn das vom Ehemann M selbst bewohnte Hausgrundstück auf Leibrentenbasis an das gemeinsame Kind veräußert würde.

 

Rz. 636

Falllösung Fallbeispiel 49:

Die Umwandlung von (Schon-)Vermögen in regelmäßig zufließendes Einkommen durch Verkauf einer Immobilie auf Leibrentenbasis führt sozialhilferechtlich zu den Einkommensanrechnungsvorschriften der §§ 82, 85, 87, 88, 92 SGB XII und damit zu dem sozialhilferechtlichen "Gegencheck", ob sich rechtsgestaltend durch Umwandlung des bisherigen Schonvermögens "unter dem Strich" ein besseres Ergebnis erzielen lässt.

Bei der Heimpflege eines Ehegatten muss das aus Leibrente regelhaft erzielte Einkommen nach §§ 82 ff., 92 SGB XII für die Leistungen der Grundsicherung/Hilfe zu Lebensunterhalt und nach §§ 85, 87, 88 SGB XII für die Hilfe zur Pflege eingesetzt werden. Insgesamt schließt man daher eine unkalkulierbare Wette auf den Zeitpunkt des Eintritts des Todes des einen oder anderen Ehegatten ab, wenn man darauf zählt, dass der Erwerber das Vermögen des Hilfesuchenden "für kleines" Geld durch eine Leibrentenvereinbarung erwerben kann. Außerdem besteht die Gefahr der gemischten Schenkung.

[1051] Vgl. hierzu Krauß, Vermögensnachfolge, Kapitel 2, Rn 665.

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