Rz. 333

Ist die Größe einer selbstgenutzten Immobilie nicht angemessen, soll vorrangig die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäudebestandteilen durch Verkauf oder Beleihung, z.B. durch Bildung in sich abgeschlossener Eigentumswohnungen, betrieben werden. Ist die Verwertung durch Aufteilung nicht möglich, dann ist die Gesamtimmobilie durch Verkauf oder Beleihung einzusetzen.[583]

 

Hinweis

Zu prüfen bleibt stets, ob sonstige Schonvermögenstatbestände in Betracht kommen. So kann die Einsatz- oder Verwertungspflicht daran scheitern, dass nach § 90 Abs. 3 SGB XII eine Härte für den Hilfesuchenden oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen anzunehmen ist. Bei Leistungen nach dem 5.–9. Kapitel ist das insbesondere dann der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

 

Rz. 334

Führt die Bewertung der Immobilie im Ergebnis dazu, dass sie nicht angemessen i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist, so stellt sich die Frage, ob der Hilfesuchende durch Veräußerung der nicht angemessenen Immobilie und den Erwerb einer angemessenen Immobilie Schonvermögen "produzieren" kann. Das war lange Zeit offen. Die Literatur folgt nunmehr aber vereinzelten gerichtlichen Entscheidungen und verneint, dass dadurch die Gefahr eines Kostenersatzanspruches nach § 103 SGB XII entsteht[584] (vgl. dazu nachfolgend zu § 103 SGB XII).

[583] Detailliert hierzu Brühl/Hofmann, Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des Sozialgesetzbuches II, § 12 Rn 3.4.
[584] Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, LPK-SGB XII, § 90 Rn 64.

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