Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 305
Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.1.2021 vor. Danach sollen die nachfolgend besprochenen Vermögensschonregeln – auch vor dem Hintergrund der Corona- Sonderregeln – abgeändert und sehr weitgehend differenziert werden. Dies führt ggf. zu nachhaltigen Änderungen, die nachfolgend noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Bereits jetzt ist festzustellen, dass damit die Unterschiede zum SGB II weitergehend vertieft werden.
1. Temporäre Erhöhung des Vermögensschonbetrages für die Hilfe zum Lebensunterhalt
Rz. 306
§ 90 Abs. 2 SGB XII soll danach wie folgt durch § 90 Abs. 2a SGB XII ergänzt werden:
Zitat
"(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 9 ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches Vermögen innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden, nur einzusetzen, wenn es erheblich ist. Eine neue Frist nach Satz 1 beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Vermögen ist im Sinne des Satzes 1 erheblich, wenn es in der Summe 60.000 EUR für die leistungsberechtigte Person sowie 30.000 EUR für jede weitere mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Person übersteigt; in der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigende Personen sind Ehegatten oder Partner und minderjährige Kinder. Liegt erhebliches Vermögen vor, treten die Be-träge nach Satz 4 während der Frist nach Satz 1 an die Stelle des Grundfreibetrags nach Absatz 2 Nummer 9."
2. Temporäre Erhöhung der Wohnflächengrenzen
Rz. 307
Selbstgenutztes Wohneigentum soll nach der geplanten Neuregelung unabhängig von der Wohnfläche für die Dauer von zwei Jahren nicht als vorrangig zu verwertendes Vermögen herangezogen werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB II). Mit der Neuregelung werden die Angemessenheitsgrenzen teilweise von der Anzahl der Bewohner entkoppelt.
Die Neuregelung soll lauten:
Zitat
"eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Absatz 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel von Menschen mit Behinderungen, von blinden oder pflegebedürftigen Menschen), der Grundstücksfläche, der Wohnfläche, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Selbst genutzte Hausgrundstücke werden innerhalb der ersten zwei Jahre ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch bezogen werden, nicht als Vermögen berücksichtigt. Eine neue Frist nach Satz 3 beginnt nur, wenn zuvor mindestens zwei Jahre keine Leistungen nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind."