Rz. 27

Die Dispositionsmöglichkeiten des Unternehmers erweitern sich massiv, wenn er durch das gesetzliche Erb- insbesondere durch das Pflichtteilsrecht nicht beschränkt wird. Es ist daher festzustellen, ob bzw. welche Erb- und/oder Pflichtteils- und/oder Zuwendungsverzichtsverträge der Erblasser mit seinem Ehegatten, mit Abkömmlingen und/oder Begünstigten eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments abgeschlossen hat. Bei sämtlichen dieser Vereinbarungen handelt es sich um erbrechtliche Verträge, die zum einen beurkundungsbedürftig sind und zum anderen jeweils sowohl ein Angebot des einen Vertragschließenden als auch eine Annahmeerklärung des anderen Teils (regelmäßig des Unternehmers) enthalten müssen. Da diesbezüglich immer wieder fehlerhafte Urkunden auftauchen, ist dringend dazu zu raten, sich diese Dokumente vorlegen zu lassen und sie eingehend zu prüfen (vgl. zum Ganzen: § 14 Verzichtsverträge).

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