Rz. 60
Auf der Grundlage des festgelegten Nachfolgekonzepts müssen sodann die Details ausgearbeitet werden. Die bislang vorgegebene grobe Struktur wird dabei mehr und mehr ausgefüllt, sodass am Ende eine alle bis zum erfolgreichen Abschluss des Projekts erforderlichen Schritte umfassende Planung vorliegt.
Rz. 61
In diesem Zusammenhang sind auch rechtliche bzw. steuerrechtliche Fragestellungen im Detail zu prüfen. Hierzu gehört insbesondere auch die möglichst exakte Analyse der steuerlichen Konsequenzen der beabsichtigten Maßnahmen. In diesem Zusammenhang muss gewöhnlich im ersten Schritt eine den steuerrechtlichen Vorgaben genügende Bewertung des übertragungsgegenständlichen Vermögens erfolgen, um auf dieser Grundlage die steuerliche Belastung auch betragsmäßig prognostizieren zu können. Daneben sind aber – gerade in erbschaftsteuerlicher Hinsicht – noch weitere Parameter zu untersuchen, insbesondere die Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG) sowie das Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ErbStG). Außerdem ist in entsprechenden Fällen die Anwendbarkeit der (restriktiven) Sonderreglungen für Großerwerbe (z.B. § 28a ErbStG) zu prüfen.
Rz. 62
Soweit – wie gewöhnlich – die Verschonungen für Produktivvermögen (§§ 13a, 13b, 13c, 19a und 28a ErbStG) in Anspruch genommen werden sollen, müssen (durch den Übernehmer) auch nach erfolgter Übertragung noch verschiedene Pflichten erfüllt werden, und zwar für die Dauer der Behaltensfrist von fünf bzw. sieben Jahren (§ 13a Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 10 ErbStG). Sinnvollerweise sollten dem Übernehmer diesbezüglich Hilfen an die Hand gegeben werden, wie sich die verschiedenen nachlaufenden Verpflichtungen (Einhaltung der Mindestlohnsumme, Vermeidung von Überentnahmen, ggf. Aufrechterhaltung von Poolvereinbarungen etc.) darstellen und worauf er zukünftig achten sollte. Dies macht selbstverständlich eine umfassende steuerliche Betreuung nach der Übergabe nicht obsolet. Es kann jedoch maßgeblich dazu beitragen, den Übernehmer für die auf ihn zukommenden – steuerlich motivierten – Herausforderungen zu sensibilisieren und ein entsprechendes Problembewusstsein zu wecken.
Rz. 63
Im Rahmen der Detailplanung müssen auch etwa in Betracht kommende Gegen- und/oder Versorgungsleistungen betragsmäßig definiert werden. Das Gleiche gilt für etwaige Gegenleistungen im Rahmen von Pflichtteilsverzichtsverträgen. Erforderlichenfalls sind Umstrukturierungsmaßnahmen vorzubereiten bzw. durchzuführen (z.B. Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG oder Ähnliches).
Rz. 64
Ebenso wie die Vertragsseite bedarf auch die unternehmensbezogene, operative Seite der Unternehmensnachfolge der Planung. So sollten sich Übernehmer und Übergeber darüber klar werden und untereinander abstimmen, wie die operative Verantwortung übergeleitet werden soll, wie (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten etc.) zu welcher Zeit und in welcher Weise (und von wem) angesprochen bzw. informiert werden.
Soweit Gegenleistungen vereinbart oder andere Finanzierungen strukturiert werden müssen, sollte auch dies mit den entsprechenden Finanzierungspartnern (Banken) vorbereitet werden. Auch dies kann im Einzelfall integraler Bestandteil der Nachfolgeplanung sein.