1. Aufstellung des Gesamtvermögens
Rz. 13
Auch wenn die Unternehmensnachfolge, wie der Begriff bereits verdeutlicht, in erster Linie auf die Übertragung des Unternehmens abzielt, spielt doch für eine sinnvolle Planung das insgesamt vorhandene Vermögen eine wesentliche Rolle. Eine isolierte Betrachtung des Unternehmensvermögens reicht für eine sinnvolle Nachfolgeplanung nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass – auch wenn dieser Ansatz nicht der zivilrechtlichen Gesetzeslage entspricht – Eheleute oftmals ihrer beider Vermögen als Einheit betrachten und eine gerecht empfundene Verteilung des als Einheit verstandenen Vermögens anstreben. Daher stellt sich insbesondere bei einem verheirateten Unternehmer nicht allein die Frage nach dem zivilrechtlich ihm gehörenden Vermögen, sondern mitunter auch die nach dem Vermögen seines Ehegatten/Lebenspartners. Hinzu kommt, dass das Vermögen des Ehegatten sowie dessen Entwicklung während der Ehe natürlich auch Einfluss auf potenzielle güterrechtliche Ansprüche (Stichwort: Zugewinnausgleich) haben kann.
Rz. 14
Das Vermögen muss daher vollständig erfasst werden, und zwar sowohl die Aktiva als auch die Passiva. Soweit mit zukünftigen Vermögenserwerben (z.B. durch Erbschaft) zu rechnen ist, sind auch diese relevant. Sinnvollerweise sollten die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden in einer Art Bilanz zusammengefasst werden, um so einen Überblick über das Netto-Vermögen und die einzelnen Teile, aus denen es sich zusammensetzt, zu gewinnen.
Rz. 15
Die zugrunde zu legenden Wertansätze sind mitunter nur schwer zu ermitteln. Zu Beginn der Nachfolgeplanung wird man sich mit grob geschätzten, ungefähren Werten begnügen können. Je detaillierter die Planung im weiteren Verlauf wird, desto konkreter müssen auch die tatsächlichen Verkehrswerte (jedenfalls der übertragungsgegenständlichen Vermögensteile) ermittelt werden.
2. Steuerrechtliche Einordnung des Vermögens
Rz. 16
Bei jedem Vermögensgegenstand ist auch zu prüfen, wie dieser steuerrechtlich einzuordnen ist. Dabei ist zunächst zwischen Privat- oder Betriebsvermögen zu unterscheiden, anschließend aber auch, ob es sich bei Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen um sogenannte einbringungsgeborene oder sperrfristbehaftete Anteile oder um Anteile, die zu einer sogenannten wesentlichen Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG gehören, handelt. Darüber hinaus stellt sich oftmals die Frage, ob sogenanntes Sonderbetriebsvermögen vorliegt oder gar eine Betriebsaufspaltung.
3. Unternehmen
Rz. 17
Eine gesetzliche Definition des Begriffs Unternehmen sucht man vergeblich. Vor diesem Hintergrund ist das Unternehmen vom übrigen Vermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, sämtliche Vermögensgegenstände zu erfassen, die dazu benötigt werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten. Einen ersten Anhaltspunkt dafür, was zum Unternehmen gehört, bieten selbstverständlich handelsrechtliche bzw. zu steuerlichen Zwecken angefertigte Bilanzen und Anlagen-Verzeichnisse. Es ist jedoch nicht in jedem Fall sichergestellt, dass diese das Unternehmensvermögen komplett abbilden. Man denke in diesem Zusammenhang nur an nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter (Know-how etc.), gemietete oder gepachtete Grundstücke, Maschinen etc.
Rz. 18
Auch wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben wird, kann keine pauschale Gleichsetzung des Gesellschaftsvermögens mit dem Unternehmensvermögen erfolgen. Denn auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass das Unternehmen auf die Nutzung von nicht zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern angewiesen ist. Im Bereich der Personengesellschaft ist insoweit vor allem an das sogenannte Sonderbetriebsvermögen (insbesondere Grundstücke, Know-how etc.) zu denken. Aber auch bei Kapitalgesellschaften können ähnliche Konstellationen vorliegen. Teilweise führen diese steuerlich betrachtet zu einer Betriebsaufspaltung (vgl. hierzu ausführlich § 30). Teilweise (soweit nicht wesentliche Betriebsgrundlagen betroffen sind) wird dem Unternehmen auch (steuerliches) Privatvermögen zur Verfügung gestellt.
Rz. 19
Vor diesem Hintergrund muss unbedingt geklärt werden, welches Vermögen bzw. welche Nutzungsrechte im Rahmen der Unternehmensnachfolge auf den Nachfolger übertragen werden müssen, um diesem eine sinnvolle Fortführung des operativen Geschäfts zu ermöglichen. Ob tatsächlich eine Eigentumsübertragung hinsichtlich aller dieser Gegenstände anzustreben ist, wird vielfach insbesondere von steuerlichen Erwägungen abhängen. Daher ist gerade die steuerrechtliche Qualität (Privatvermögen, Betriebsvermögen, Gesamthands- und/oder Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft) sämtlicher hier in Rede stehender einzelner Vermögensgegenstände genau zu analysieren.
Rz. 20
Wird das Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben, ist des Weiteren eine genaue Prüfung der Gesellschaftsverträge erforderlich, um die Übertragbarkeit des Unternehmens zu prüfen und etwaige ...