I. Anlegen von Siegeln
Rz. 6
Das Anlegen von Siegeln wird vom Rechtspfleger (von Amts wegen oder auf Antrag) angeordnet. Er kann dazu andere Organe beauftragen. Maßgebend dafür ist das Landesrecht. Die Anfertigung eines Protokolls ist erforderlich.
1. Muster: Antrag auf Versiegelung
Rz. 7
Muster 3.1: Antrag auf Versiegelung
Muster 3.1: Antrag auf Versiegelung
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Hiermit zeige ich die Vertretung des Herrn _________________________ an.
Gemäß der dem Gericht vorliegenden letztwilligen Verfügung des Erblassers vom _________________________ wurde Herr _________________________ Alleinerbe. Herr _________________________ hat keinen Zugang zur Wohnung des Erblassers. Da sich in der Wohnung diverse Wertgegenstände befinden und zahlreiche Personen, wie Nachbarn und Freunde des Erblassers, über Schlüssel verfügen, ist eine Versiegelung der Wohnung angezeigt. Der Alleinerbe ist nicht in der Lage, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er befindet sich zurzeit berufsbedingt in den USA.
Um die Entfernung von Nachlassgegenständen zu verhindern, beantrage ich die Versiegelung der Wohnung des Erblassers in der _________________________ Straße.
(Rechtsanwalt)
Rz. 8
Soll die versiegelte Wohnung nach Unterlagen, Wertsachen etc. durchsucht werden, kann auch die Entsiegelung mit anschließender "Wiederversiegelung" angeordnet werden.
2. Muster: Beschluss "Entsiegelung"
Rz. 9
Muster 3.2: Beschluss Entsiegelung
Muster 3.2: Beschluss "Entsiegelung"
Beschluss:
Die Entsiegelung der Wohnung des _________________________ wird angeordnet.
Sicherzustellen sind Wertgegenstände, aktuelle Bankunterlagen, Sparbücher; Kontoauszüge, Bankkarten und Versicherungsunterlagen (insbesondere die aktuelle Brandversicherungsurkunde).
Anschließend ist die Wohnung wieder zu versiegeln und ein Protokoll über den Vorgang für das Nachlassgericht zu fertigen. Dies ist mit der Feststellung zu versehen, ob die Siegel unversehrt waren.
(Rechtspfleger/in)
II. Amtliche Inverwahrungnahme von Nachlassgegenständen
Rz. 10
Die amtliche Inverwahrungnahme kommt beispielsweise bei Schmuck, Bargeld, Wertpapieren oder kleineren Gegenständen von besonderem Wert in Betracht.
Die Ablieferung kann nach den allgemeinen Vollstreckungsvorschriften, §§ 88 ff. FamFG, erzwungen werden.
III. Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
Rz. 11
Ein Nachlassverzeichnis ist erforderlich, wenn, z.B. zur Fortführung eines Betriebes, Feststellungen zum Bestand der Aktiva zum Stichtag zu treffen sind. Seine Form bestimmt sich nach § 2001 BGB. Eine Wertangabe der einzelnen Nachlassgegenstände ist nicht erforderlich. Das Verzeichnis wird bei den Nachlassakten des Nachlassgerichts aufbewahrt.
IV. Kontensperrung
Rz. 12
Möglich ist auch eine Kontensperrung oder die Anweisung des Nachlassgerichts an die Geldinstitute, die Beerdigungskosten zu begleichen.
V. Sonstige Sicherungsmittel
Rz. 13
Als weitere Sicherungsmittel kommen die Bestellung eines Hauswächters, die Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen oder eine Postsperre in Betracht.
VI. Anordnung der Nachlasspflegschaft
Rz. 14
Die Aufzählung in § 1960 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend.
Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft:
Rz. 15
Die Sicherungspflegschaft stellt das für die Praxis bedeutsamste Sicherungsmittel dar. Dem noch unbekannten endgültigen Erben wird ein Vertreter (Personenpfleger) bestellt, dessen Aufgabe es ist, den Nachlass zu sichern und zu erhalten, ihn zu verwalten, erforderlichenfalls auch zu versilbern, und die Erben zu ermitteln.
Allerdings wird das Vorhandensein des Fürsorgebedürfnisses für eine Nachlasspflegschaft nicht vermutet. Seine Bejahung verlangt vielmehr über den Sicherungsanlass hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung des Nachlasses. Führt der Nachlasspfleger einen Rechtsstreit, so kann das Prozessgericht das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft prüfen. Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht befugt, den Nachlass auseinander zu setzen.