Rz. 361

Während des gesamten Ortstermins ist es sinnvoll, dass der Nachlasspfleger vor Ort anwesend ist und den Gutachter "nah" begleitet, denn nur dann ist es ihm als Auftraggeber auch nach Fertigstellung des Gutachtens möglich, umfänglich die Formulierungen zu verstehen und festzustellen ob der Sachverständige auch sämtliche Besonderheiten, wie z.B. Schäden erfasst hat und welche besonderen Bauteile ggf. vorhanden sind. Des Weiteren kann er sich unmittelbar einen Einblick der Gesamtsituation sowohl von der Umgebung, der Außenschale des Gebäudes den Zustand der Außenanlagen, der Wohnung(en) und auch der grundsätzlichen Bausubstanz verschaffen. Sollte der Nachlasspfleger beim Lesen des Gutachtens feststellen, dass bestimmte Merkmale nicht oder seiner Auffassung nach nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, kann er mit dem Sachverständigen Kontakt aufnehmen und ihn entweder seine Bedenken mitteilen bzw. ihn befragen, warum er bestimmte Punkte nicht oder anders beschrieben hat als der Nachlasspfleger sie wahrgenommen hat. Gleich ob seine Anmerkungen eine Änderung und/oder Erweiterung des Gutachtens zur Folge hat oder der Sachverständige ihm plausibel erläutert, warum er das Gutachten so erstellt hat, hat dies zur Folge, dass der Sachverständige bei zukünftigen Aufträgen mit noch größerer Sorgfalt Gutachten für ihn erstellt, denn ihm ist bekannt, dass der Nachlasspfleger sich mit den Details auseinander setzt.

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