Rz. 515

Banken und Sparkassen sind gewerbsmäßig Vermögensverwalter. Sie haben innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall dem Finanzamt (Erbschaftsteuerstelle) auf einem Formblatt (Muster 1 zu § 1 ErbStDV) mitzuteilen:

die Konten mit Kontonummer,
den Guthabens- oder Schuldenstand auf diesen Konten,
die Wertpapiere im Depot (z.B. in Form eines Depotauszugs) mit dem Kurswert am Todestag (§ 33 Abs. 1 ErbStG).
Weiter ist mitzuteilen, ob der Verstorbene ein Schließfach hatte. Geht gemäß den Anordnungen des Erblassers das Guthaben mit dem Tod auf eine bestimmte Person über (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall) ist auch dies dem Finanzamt mitzuteilen. Die Mitteilung darf unterbleiben, wenn der Gesamtwert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV).
 

Rz. 516

Lebensversicherungsunternehmen oder Sterbekassen haben, bevor sie Versicherungssummen an (nicht mit dem Versicherungsnehmer identische) Bezugsberechtigte auszahlen, dies dem Finanzamt mitzuteilen (§ 33 Abs. 3 ErbStG); bei Kapitalversicherungen bis 5.000 EUR kann dies unterbleiben (§ 3 Abs. 3 S. 2 ErbStDV).

 

Rz. 517

Aktiengesellschaften, welche Namensaktien ausgegeben haben, müssen dem Finanzamt Anzeige erstatten, bevor sie dem Antrag, Namensaktien eines Verstorbenen auf den Namen von Erben umzuschreiben, stattgeben (§ 33 Abs. 2 ErbStG).

 

Rz. 518

 

Praxishinweis

Der Nachlasspfleger sollte von den getätigten Mitteilungen Kopien anfordern. Die ausgewiesenen Werte können in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden und dienen dem Amtsgericht als Nachweis. Des Weiteren sind die Werte in eine möglicherweise abzugebende Erbschaftsteuererklärung zu übernehmen.

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