Rz. 266

Die Abteilung I des Grundbuches gibt Auskunft über die aktuellen und historischen Eigentumsverhältnisse betreffend die in diesem Grundbuchblatt aufgeführten Grundstücke (einseitig mit 4 Spalten).

 

Rz. 267

Ein wirksamer notarieller Grundstückskaufvertrag kommt dadurch zustande, dass sich Verkäufer und Käufer über das abzuschließende Grundstücksgeschäft vor einem Notar einigen (= sog. Auflassung) und der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird, nachdem die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ist.

 

Rz. 268

Wie bereits anfangs schon erwähnt, haben die Eheleute Müller im Jahr 2000 das Eigentum an dem Grundstück "Theresienstraße 30" durch "Einigung (am 1.3.2000) und Eintragung" im Grundbuch (am 15.3.2000) erworben.

 

Rz. 269

Corinna Müller ist im Jahr 2007 verstorben. Verstirbt ein (Mit-)Eigentümer, wird das Grundbuch vorübergehend "unrichtig" (= falsch), bis die Erbfolge feststeht; vorliegend wurde die Erblasserin gemäß Erbschein des Amtsgerichts Münster vom 15.2.2008 beerbt von ihrem Ehemann und ihren damals minderjährigen Kindern in Erbengemeinschaft. Für den ½ Anteil der Erblasserin am Grundstück bedeutet dies, dass eine Erbengemeinschaft nach gesetzlicher Erbfolge entsteht.

Der Nachlass (hier ½ Grundstücks-Anteil) wird somit gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil frei verfügen; allerdings führt dies nicht zur Aufhebung der (Erben-) Gemeinschaft. Das Erbauseinandersetzungsverfahren kann erfolgen durch

Abschluss eines notariellen Vertrages unter Einbeziehung aller Miterben oder
durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
 

Rz. 270

Den "neuen" Todesfall (Erbfall) des noch im Grundbuch eingetragenen Miteigentümers Frank Müller, verstorben am 13.10.2015, ersieht man nicht aus dem Grundbuch.

Dieser Zustand bleibt solange bestehen, bis durch Erbschein, notarielles Testament oder Europäisches Nachlasszeugnis die Erben festgestellt sind, d.h. im Rahmen einer laufenden Nachlasspflegschaft wird man regelmäßig ein "unrichtiges" Grundbuch behalten.

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