Rz. 467

Bei Bestehen von Pensionsansprüchen aus der Beamtenversorgung ist der Sterbefall der zuständigen Dienststelle oder den Landesämtern für Besoldung und Versorgung bzw. Landesämtern für Finanzen mitzuteilen. Im Regelfall wird nach § 18 BeamtVG auch ein Sterbegeld gezahlt sowie eine Beihilfe für Krankheitskosten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sterbegelder im Regelfall nur ausgezahlt werden, wenn die Bestattung aus dem Nachlass gezahlt wurde und der Nachlasspfleger bei der Beihilfestelle die Originalbelege vorlegt. Für eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Form einer öffentlich-rechtlichen Betriebsrente ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe zuständig (www.vbl.de). Auch hier besteht ein Anspruch auf Sterbegeld.

 

Rz. 468

Wegen privater Betriebsrenten aus einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) muss sich der Nachlasspfleger an den auszahlenden Betrieb oder entsprechende Unterstützungs-, Pensionskassen oder Pensionsfonds wenden. Möglicherweise besteht auch eine Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen hat, die keine Kapitalabfindung, sondern eine Rentenzahlung vorsieht.

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