Rz. 469

Eine Rechtsschutzversicherung endet mit Wegfall des versicherten Interesses, § 80 Abs. 2 VVG. Waren lediglich private Rechtsschutzrisiken des Erblassers versichert, hat der Nachlasspfleger den Sterbefall der Versicherung schnellstmöglich anzuzeigen und eine Abrechnung anzufordern; Abrechnungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherung vom Wegfall des versicherten Interesses erfährt. Hat die Rechtsschutzversicherung darüber hinaus weitere Rechtsschutzrisiken abgedeckt (Vermieterrechtsschutz, Erwerbsgeschäft), besteht die Versicherung bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort,[358] soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war. Wird der nach dem Todestag nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Die unbekannten Erben, die den Beitrag gezahlt haben, werden dann anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer (vgl. z.B. § 12 Abs. 2 ARB 2010).

[358] Vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, ARB 2010 § 12 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?