Rz. 341

Dem Nachlasspfleger obliegt die Wahl des Sachverständigen. Dieser muss nicht öffentlich-bestellt und vereidigt sein.[284] Der Nachweis besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken kann auch anders geführt werden, z.B. durch eine abgelegte und bestandene Prüfung (Sprengnetter, DIA etc.) oder eine Zertifizierung eines Sachverständigen nach der DIN EN ISO/IEC 17024.[285] Der Unterschied zwischen beiden Qualifikationen besteht nur darin, dass die öffentliche Bestellung dem öffentlichen Recht unterliegt und die Zertifizierung privatrechtlich organisiert ist. In diesem Zusammenhang spielt auch die europäische Entwicklung im Sachverständigenwesen eine Rolle: Die öffentliche Bestellung gibt es nur in Deutschland, für die Personenzertifizierung ist in Europa eine besondere Norm geschaffen worden.[286]

[284] Vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 375.
[285] Vgl. Schmutz, DS 2006, 331.
[286] Bleutge, DS 2007, 65.

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