Rz. 321
Der Grundstückseigentümer kann verpflichtet sein, das Grundstück vor unbefugtem Betreten durch Kinder wirksam zu sichern, wenn diesen dort Gefahren drohen.
Auf dem Grundstück liegende, gefährliche Gegenstände sind dann zu entfernen oder das Grundstück ist abzusperren.[259] Eine als Grünanlage ausgewiesene, aber verwilderte Parzelle, die im unmittelbaren Bereich einer Wohnanlage gelegen ist und mit deren Betreten durch spielende Kinder gerechnet werden muss, ist ebenfalls abzusperren.[260] Ein vorhandener Swimmingpool[261] oder Gartenteich sollte dann vorsorglich gesichert und entleert werden, da Wasser bekanntlich eine besondere Anziehungskraft auf Kinder ausübt.[262]
Rz. 322
Gefahren, die der Straße von einem Ruinen- oder Trümmergrundstück drohen, müssen nicht von demjenigen, der für die Straße verkehrssicherungspflichtig ist, beseitigt werden, sondern von dem Besitzer der Ruine.[263]
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