Rz. 408

Ist keine Bezugsberechtigung verfügt, fällt der Anspruch gegen die Versicherung in den Nachlass[321] und kann vom Nachlasspfleger eingezogen werden. Die Annahme der Leistung durch den Nachlasspfleger bedarf zur Wirksamkeit bei Beträgen über 3.000 EUR der nachlassgerichtlichen Genehmigung, §§ 1812, 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In der Praxis sehen die Versicherungen diesen Genehmigungstatbestand regelmäßig nicht und zahlen ohne Vorlage der Genehmigung aus.

[321] BGH v. 8.2.1960 – II ZR 136/58, BGHZ 32, 44 = NJW 1960, 912.

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