Rz. 276

War der Erblasser älter als 65 oder dauerhaft voll erwerbgemindert und hat deshalb Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII bezogen, ist ein Kostenersatz durch die Erben der Leistungsempfänger ausgeschlossen (§ 102 Abs. 5 SGB XII).

Die führt jedoch zu dem eigentümlichen Ergebnis, dass Erben von Leistungsempfängern, die nach dem 75. Lebensjahr sterben, nicht haften, während bei früherem Versterben und Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt eine entsprechende Inanspruchnahme erfolgen kann (vgl. Rdn 485 ff. "Sozialhilfe"). Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass die Erbenhaftung mithin vom Alter zum Zeitpunkt des Todes abhängt.[211]

[211] Conradis, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, § 102 Rn 18; kritisch auch: Doering-Striening, § 5 Rn 189.

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