Rz. 41

Der Nachlasspfleger hat zu klären, ob der Erblasser alleiniger Kontoinhaber war. Handelte es sich um ein Gemeinschaftskonto in Form eines sogenannten "Oder-Kontos", ist jeder Mitkontoinhaber berechtigt, gegenüber dem Kreditinstitut allein zu verfügen. Hier kann es geboten sein, dass der Nachlasspfleger dieser alleinigen Verfügungsbefugnis widerspricht. Es kann dann nur noch gemeinschaftlich und einstimmig verfügt werden, wie dies bei einem Gemeinschaftskonto in Form eines "Und-Kontos" der Fall ist.

 

Rz. 42

Sodann ist zu klären, wem das Guthaben im Innenverhältnis unter den Mitkontoinhabern zustehen soll.

Ist keine Regelung getroffen oder keine tatsächliche Handhabung ersichtlich, gilt die Vermutungsregelung des § 430 BGB. Hiernach steht das Kontoguthaben den Mitinhabern im Zweifel nach Kopfteilen zu.

 

Rz. 43

Die Vermutungsregel gilt aber nicht, wenn die Kontoinhaber eine ausdrückliche oder stillschweigende anderweitige Verteilung des Guthabens vereinbart haben.

 

Rz. 44

Ferner wird die Zweifelsregel des § 430 BGB bereits mit dem Nachweis, welche Summen von den einzelnen Kontoberechtigten stammen, entkräftet werden können.[33] Es lohnt sich für den Nachlasspfleger daher, in der Vergangenheit zu ermitteln, von wem die Ursprungseinlage auf dem Konto stammte.

 

Rz. 45

Das Guthaben ist entsprechend aufzuteilen oder im Klagewege auseinanderzusetzen.

 

Rz. 46

Bei gemeinschaftlichen Wertpapierdepots ist die Frage, wem die Wertpapiere im Innenverhältnis gehören, schwieriger zu beantworten:[34] Werden schon früher angeschaffte Wertpapiere in ein Gemeinschaftsdepot eingebracht, bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen Eigentumsverhältnissen. Werden diese erst nach Errichtung des Depots angeschafft, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Erwerber die Wertpapiere für sich allein, für beide, oder sogar für den anderen Depotinhaber erwirbt.

[33] MüKo-BGB/Bydlinski, § 430 Rn 4 ff; a.A. für Ehegattenkonten: OLG Brandenburg v. 4.2.2008 – 13 W 2/08, FamRZ 2008, 2036; Staudinger/Looschelders (2012), § 430 Rn 29 m.w.N.; vgl. ausführlich: Wever, Rn 718 ff.
[34] Vgl. ausführlich: Wever, Rn 749 ff.; instruktiv: BGH v. 25.2.1997 – XI ZR 321/95, NJW 1997, 1434 ff.

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