Rz. 425

Der Nachlasspfleger hat sich gegebenenfalls mit von Seiten des Versicherungsunternehmens geltend gemachten Leistungsbefreiungstatbeständen, insbesondere in Fällen der Selbsttötung des Erblassers nach § 161 VVG oder des Verschweigens von Angaben über den Gesundheitszustand durch den Erblasser bei Versicherungsabschluss, auseinanderzusetzen. In diesem Rahmen muss der Nachlasspfleger auch an der Erforschung der Todesursache mitwirken, z.B. durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft in einem Todesermittlungsverfahren oder Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, um die Befreiungstatbestände ggf. zu widerlegen.

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