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Regelmäßig wird derjenige Ehegatte, der die Anschaffung der Wertpapiere vornimmt, auch ihr Alleineigentümer, sofern die Eheleute nicht ausdrücklich nach außen als gemeinschaftliche Erwerber auftreten. Aber auch bei Erwerb nur durch einen Ehegatten kann im Einzelfall bei Anschaffungen während bestehender Ehe die Begründung von Miteigentum in Betracht kommen, denn die veräußernde Bank hat in der Regel kein Interesse an der Veräußerung an einen bestimmten Eigentümer und übereignet "an den, den es angeht". Es kommt damit letztlich maßgeblich auf die Willensrichtung des erwerbenden Ehegatten an, für wen dieser Erwerb der Wertpapiere erfolgen sollte. Hierzu werden in Rechtsprechung[43] und Literatur[44] eine Reihe von Kriterien diskutiert, nach denen sich im Einzelfall Anhaltspunkte für die normalerweise nicht ausdrücklich geäußerte Willensrichtung des Erwerbers finden lassen:

Wer hat den Kaufauftrag erteilt?
Wer hat die Auswahl der Wertpapiere getroffen?
Hat es sich um Ersatzbeschaffung für anderweitig veräußerte Wertpapiere gehandelt?
Von wem stammen die Mittel für den Erwerb?
Welchem Zweck diente der Erwerb?
Wurden Vermögensangelegenheiten in der Ehe regelmäßig gemeinschaftlich erledigt?
War die Ehe zum Zeitpunkt des Erwerbs noch intakt?
[43] BGH FamRZ 1997, 607; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 165 OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1034; OLG Bremen FamRZ 2004, 1578, 1579; OLG Celle FamRZ 2013 1760, 1761.
[44] Wever, Rn 755; Hausleiter/Schulz, Kap. 5 Rn 414; Klein/Roßmann, Kap. 2 Rn 784.

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