Rz. 733

Das Prinzip der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft erfährt zahlreiche Ausnahmen.

Primär entscheidet über die Voraussetzungen des Aufhebungsanspruchs eine von den Teilhabern getroffene Aufhebungsvereinbarung, sie hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung und zwar auch und insbesondere dann, wenn sie Aufhebungshindernisse beinhaltet. Sodann sind also gegebenenfalls bestehende gesetzliche und rechtsgeschäftliche Aufhebungshindernisse zu berücksichtigen. Erst hiernach greift § 749 Abs. 1 BGB unmittelbar ein.[584]

[584] MüKo-BGB/K. Schmidt, § 749 Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?