Rz. 447

Ehegatten können eine GbR gründen. Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sie sich gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, § 705 BGB.

 

Rz. 448

Zur Gründung einer GbR bedarf es mindestens zweier Gesellschafter, die sich zu jedem erlaubten wirtschaftlichen oder ideellen Zweck zusammenschließen können. Die Schriftform ist nicht geboten, so dass der Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden kann.[235]

 

Rz. 449

Unmittelbare Folge des Vertragsschlusses ist es, dass die GbR als schuldrechtliche Innengesellschaft besteht. In der Regel handelt es sich bei nahen Angehörigen nur um eine schuldrechtliche Beteiligung am Ertrag einer Berufstätigkeit oder eines Unternehmens. Auch schließen Ehegatten nicht selten Gesellschaftsverträge, um steuerliche Vorteile zu genießen.

 

Rz. 450

Erst wenn diese sogenannte Innen-GbR am Rechtsverkehr teilnimmt, wird sie auch zur sogenannten Außen-GbR. Einer Außen-GbR kommt eine eigene Rechtsfähigkeit zu, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.[236]

 

Rz. 451

Wird der Vertrag ausdrücklich geschlossen, ist die Gesellschaft anders als die stillschweigend zustande kommende Ehegatteninnengesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf einen Zweck beschränkt, der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.[237] Bei einer ausdrücklich geschlossenen Gesellschaft ist es sogar unschädlich, wenn sich die Ehegatten allein zu einem Zweck zusammenschließen, der sich bereits aus den Vorschriften des Familienrechts, so z.B. der beiderseitigen Unterhaltsverpflichtung nach § 1360 BGB ergibt. Ehegatten können daher ausdrücklich eine GbR gründen, um ein Familienheim zu bauen, zu unterhalten und gemeinsam mit den Kindern zu bewohnen. Oder sie gründen eine GbR, um sich über die Spekulationen in einem Aktiendepot eine konkrete Anschaffung zu ermöglichen. Es ist dabei auch unerheblich, in welchem Güterstand die Ehegatten leben, da die ausdrückliche Gründung einer GbR in allen Güterständen grundsätzlich möglich ist.

 

Rz. 452

Die Abwicklung bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt bei einer Außen-GBR über die §§ 730 ff. BGB. Die GbR wird durch Gesellschafterbeschluss oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet sich die Auflösung nach den allgemeinen Regeln der Insolvenz. Ansonsten erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages.

 

Rz. 453

Fehlen diese, richtet sich die Auseinandersetzung nach dem Gesetz. Die gesetzliche Regelung gibt das Verfahren und die Reihenfolge stringent in den §§ 732735 BGB an.

So sind zunächst die Gegenstände an die Gesellschafter zurückzugeben, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, § 732 S. 1 BGB.

 

Rz. 454

Nach § 733 Abs. 1 BGB sind sodann aus dem Gesellschaftsvermögen die gemeinschaftlichen Schulden zu berichtigen. Sollten Verbindlichkeiten noch nicht fällig oder streitig sein, müssen Rückstellungen gebildet werden, § 733 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind gemäß § 733 Abs. 2 BGB die Einlagen zu erstatten. Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen, § 733 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 455

Verbleibt ein Überschuss, wird dieser an die Gesellschafter nach ihren Verhältnissen am Gewinn verteilt, § 734 BGB. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, müssen die Gesellschafter dafür in dem Verhältnis aufkommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Den Ausfall eines Gesellschafters haben dabei die übrigen Gesellschafter nach dem gleichen Verhältnis zu tragen, § 735 BGB.

 

Rz. 456

Mit der Erfüllung der Nachschusspflicht an die Gesellschaft bzw. Auskehrung des Guthabens an die Gesellschafter ist die Gesellschaft beendet.

 

Rz. 457

 

Hinweis

Erfolgt eine Vermögenszuwendung unter Ehegatten, kommt grundsätzlich ein Ausgleich über die ehebezogene Zuwendung in Betracht. Erfolgt eine solche Zuwendung allerdings im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses, handelt es sich um eine Einlage des zuwendenden Gesellschafters. Diese kommt dem Vermögen des Außengesellschafters zugute. Bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft ist eine Einlage zurückzuerstatten.

 

Rz. 458

Hiervon abweichend ist die Beendigung einer Innengesellschaft durchzuführen. Sobald ein Auflösungsgrund vorliegt, geht damit regelmäßig die Vollbeendigung der Innengesellschaft einher. Da in der Regel kein Gesamthandvermögen vorhanden ist, ist damit auch kein Raum für die Anwendung der §§ 730 ff. BGB. Vielmehr stehen sich die Gesellschafter im Falle einer Innengesellschaft wie Gläubiger und Schuldner gegenüber, so dass die Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der § 738 Abs. 1 S. 2 BGB vorzunehmen ist.[238]

Zitat

Bei der Beendigung e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?