Rz. 734

Ein gesetzliches Aufhebungshindernis kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn die Geltendmachung des Teilungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt. Die Teilung muss für den betroffenen Teil freilich eine unbillige Härte darstellen.[585] Dies ist aber nur dann der Fall, wenn diese Härte über das typische Risiko, des Miteigentums und der damit verbundenen Vorteile verlustig zu gehen, hinausgeht.[586] Es genügt demnach nicht, wenn derjenige, der die Teilung betreibt, seine ihm gegenüber den anderen Teilhabern obliegenden Pflichten gröblich verletzt.[587] Die Aufhebung und die begehrte Teilung muss vielmehr für den Betroffenen in solchem Maße unzumutbar sein, dass die vom Gesetz im Normalfall bejahte Fälligkeit des Teilungsanspruchs ausnahmsweise verneint werden muss. Der typischerweise aus der Veräußerung und Teilung jedes gemeinschaftlichen Gegenstandes resultierende Nachteil genügt also nicht, wohl aber kann eine existenzielle Gefährdung relevant sein.[588]

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist unauflöslich, § 11 Abs. 1 WEG. Die Anteilsversteigerung aus wichtigem Grund nach §§ 18 f. WEG ist keine Teilungsversteigerung.

 

Rz. 735

Gesetzliche Aufhebungshindernisse sind § 922 BGB bei Grenzanlagen und § 2047 Abs. 2 BGB bei sogenannten Familienbriefen. Ein zeitlicher Aufschub kann sich bei der Erbengemeinschaft aus §§ 2043, 2045 BGB ergeben.

Im vorliegenden Zusammenhang besonders bedeutsam sind die §§ 1365, 1369 BGB, nach denen die Aufhebung einer Gemeinschaft, an der ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte beteiligt ist, der Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten bedarf.

[585] BGHZ 63, 348, 353; BGH NJW-RR 2005, 334, 335; BGH ZIP 2008, 265, 266.
[586] BGH WM 1984, 873 f.; OLG München NJW-RR 1989, 715; OLG Köln Rpfleger 1998, 168, 169; OLG Karlsruhe NZG 1999, 249.
[587] BGHZ 63, 348, 353.
[588] BGH NJW-RR 1995, 334, 336.

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