An das
Amtsgericht _________________________
- Familiengericht -
_________________________
Antrag auf Gesamtgläubigerausgleich
in der Familiensache
des _________________________ |
Antragstellers, |
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
g e g e n
Frau _________________________ |
Antragsgegnerin, |
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________,
wegen Gesamtgläubigerausgleich
vorläufiger Verfahrenswert: _________________________,
wird namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt:
1.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller _________________________ EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.
2.) Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3.) Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumung beantragt, die Antragsgegnerin durch Versäumnisurteil (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 331 ZPO) ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung:
Die Beteiligten sind seit dem _________________________ rechtskräftig durch Beschluss des erkennenden Gerichtes zu Geschäftszeichen _________________________ voneinander geschieden.
Es bestand der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Zugewinnausgleichsverfahren wurde zwischen den Beteiligten noch nicht durchgeführt. Dies ist unschädlich. Der Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB verdrängt den Gesamtgläubigerausgleich nicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, wenn auch zum Gesamtschuldnerausgleich, dem Gegenstück zum Gesamtgläubigerausgleich.
Der Antragsteller fordert mit dem Antrag Gesamtgläubigerausgleich.
Die Beteiligten haben während der Ehe die zu je einhalb in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Eigentumswohnung _________________________ an die _________________________ vermietet.
Beweis: Mietvertrag vom _________________________
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Hälfte des vereinnahmten Mietzinses in Höhe von _________________________ ab der Trennung der Beteiligten und somit für die Zeit vom _________________________ bis zum _________________________. Die Antragsgegnerin hatte diese Zahlungen bereits vor der Trennung der Beteiligten vereinnahmt, da sie auf ihr Konto überwiesen wurden. Der Antragsteller verlangt mit diesem Antrag Ausgleich für die Zahlungen nach Trennung der Eheleute, am _________________________. Denn auch nach der Trennung hatte die Antragsgegnerin die Mietzinszahlungen in voller Höhe für sich allein vereinnahmt.
Für Zahlungen während der intakten Ehe gilt ein Verrechnungsverbot. Wenn zwischen Ehegatten keine Vereinbarung besteht, überlagert während einer intakten Ehe die eheliche Lebensgemeinschaft eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB. Hat daher ein Ehegatte eine Forderung, die auch dem anderen Ehegatten zustand, mit eingezogen, ist es dem anderen Ehegatten regelmäßig verwehrt, den Ausgleich zu fordern.
Anders als während des Zusammenlebens der Eheleute, in der regelmäßig kein Ausgleichsanspruch wegen der Überlagerung der Gesamtgläubigerverhältnisse durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden kann, verhält es sich nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Sobald die Ehe der Beteiligten gescheitert ist, ist von einer grundlegenden Veränderung des Gesamtgläubigerverhältnisses auszugehen. Nach der Trennung besteht für ein Verrechnungsverbot keine Vermutung mehr. Dann sind die Mieteinnahmen entsprechend der Eigentumsanteile aufzuteilen.
Die Beteiligten waren zu einhalb Eigentümer der vermieteten Immobilie.
Beweis im Bestreitensfalle: Einholung eines Grundbuchauszuges
Der Mieter hat die Mietzinszahlungen auch nach der Trennung der Beteiligten ausschließlich an die Antragsgegnerin veranlasst.
Beweis: |
1. Zahlungsbelege |
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2. Zeugnis des Mieters _________________________ |
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Hälfte des vereinnahmten Mietzinses für die Zeit vom _________________________ bis zum _________________________, wie folgt _________________________. Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtforderung, nicht erst mit dem Ausgleich des Schuldners. Sobald ein Schuldner einen Gesamtgläubiger über seinen Anteil hinaus befriedigt hat, entsteht die Ausgleichsforderung.
Die Antragsgegnerin schuldet mithin einen Gesamtgläubigerausgleich i.H.v. _________________________.
Vorliegend handelt es sich um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 I Nr. 3 FamFG. Danach sind Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen, sonstige Familiensachen. Die Mietzinszahlungen sind auch Gegenstand des Verfahrens auf nachehelichen Unterhalt, welches noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche Bewertung der von der Antragsgegnerin vereinnahmten Mietzinszahlungen kann Auswirkunge...