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Der häufigste Fall der Entstehung von Gesamtschuld durch Vertrag ist der Schuldbeitritt, wenn also in ein bereits bestehendes Schuldverhältnis ein zusätzlicher Schuldner neben dem bisherigen Schuldner eintritt. Nach § 421 BGB begründet dies Gesamtschuld. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist der vertragliche Schuldbeitritt nicht, seine Zulässigkeit ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Grundsatz der Privatautonomie.

Beispiele für eine Anordnung von Schuldbeitritt im BGB finden sich im Mietrecht (§ 546 Abs. 2), bei der Leihe (§ 604 Abs. 4) und im Erbrecht (§ 2382 Abs. 1 BGB). Verpflichten sich mehrere rechtsgeschäftlich gemeinsam zu einer teilbaren Leistung, so haften sie hierfür im Zweifel als Gesamtschuldner (§ 427 BGB).

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, zum Beispiel eine Unterlassung, Verschaffung von Eigentum oder eines Rechts oder Naturalherstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB, so begründet dies eine gesamtschuldnerische Verpflichtung (§ 431 BGB).

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