Rz. 957

Das elterliche Sorgerecht gehört zu den absoluten Rechten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.[846] Wird es durch Entziehung des Kindes bei dem alleinsorgeberechtigten Elternteil verletzt, sind die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Dies umfasst alle für die Rückführung des Kindes notwendigen Kosten, insbesondere für Kommunikation und Reisen, einschließlich etwaiger Detektivkosten zur Auffindung entzogener Kinder,[847] sofern diese bei Vorliegen einer familiengerichtlichen Herausgabeanordnung nicht schon als Kosten der Zwangsvollstreckung dieses Beschlusses gegenüber einem insoweit subsidiären Schadenersatzanspruch festsetzungs- und erstattungsfähig sind.[848]

[846] BGH FamRZ 1990, 966, 967.
[847] BGH FamRZ 1990, 966, 967.
[848] Wever, Rn 838.

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